9. FEBRUAR 2018

Daten von Kunden gelten heute allgemein als das allerwichtigste Kapital für Unternehmen. Daher liegt es auf der Hand, dass solche wichtigen Kundendaten niemals ohne ausdrückliche Erlaubnis und Berechtigung freigegeben werden. Das kann zu einem unerwarteten Vertrauensbruch und zum Wegfall von Geschäft führen. Es ist allerdings keine leichte Aufgabe, auf seine Kundendaten aufzupassen und auch die Regelungen des geltenden Datenschutzrechts einzuhalten.

 

Was macht den Datenschutz so aufwendig?

Das deutsche Datenschutzrecht sieht grundsätzlich ein generelles Verbot mit sogenanntem Erlaubnisvorbehalt vor. Das heißt, dass alle personenbezogenen Daten nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn die betroffenen Personen ihr ausdrückliches Einverständnis dafür erteilt haben. In diesem Zusammenhang sollten Unternehmer wissen, dass mit „Einverständnis“ nicht die Einwilligung in die Unternehmens-AGB gemeint ist. Eine AGB ist eine vertragliche Vereinbarung zu den Geschäftsvorgängen zwischen Vertragspartnern. Das Einverständnis zu Verarbeitung von persönlichen Daten muss aber eindeutig erkennbar hervorgehoben werden. Erst dann entspricht es den gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz. An dieser Regelung wird sich übrigens nichts ändern, wenn die neue, schärfere europäische Datenschutzgrundverordnung im nächsten Jahr in Kraft tritt.

Komplizierte Gesetzeslage beim Datenschutz

Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle: wenn beispielsweise eine Rechtsvorschrift dies explizit erlaubt. § 28 Abs. 1 BDSG ist so eine Rechtsgrundlage. Er besagt, dass beim Umgang mit Kundendaten, eine Abweichung von dem Verbot zur Bewahrung berechtigter Unternehmensinteressen dann vorliegt, wenn die schützenswerten Interessen der Kunden dabei nicht überwiegen. Des Weiteren sollte auch differenziert werden zwischen geschäftlichen Kunden und Verbrauchern. Die zusätzlichen Einschränkungen im Telemediengesetz (TMG) sind ebenfalls zu beachten in diesen Fällen.

Fazit: Der Umgang mit personenbezogenen Daten allgemein oder im Internet ist eine heikle Sache. Ein sorgsamer Umgang mit solchen Daten ist ratsam, aber nicht immer ganz einfach. Firmen müssen auf ihre Kunden und die damit zusammenhängenden Daten aufpassen. Beide sind wertvolles Geschäftskapital. Sind Sie sich ganz sicher, dass Sie in Ihrem Unternehmen einen korrekten Umgang mit personenbezogenen Daten pflegen?

1. NOVEMBER 2017

Ziemlich viel sogar, denn: Der Betreiber einer Website hat gewisse gesetzliche Verpflichtungen. Insbesondere, wenn er seinen Internetauftritt aus geschäftlichen Gründen betreibt. Dann ist er verpflichtet, ein Impressum zu veröffentlichen. Die Mindestanforderungen für das Impressum sind in § 5 TMG festgelegt. Generell hat das Impressum einer Website den Zweck über die Identität des Webseitenbetreibers zu informieren. Kommt ein Betreiber seinen gesetzlichen Pflichten nicht nach, können hohe Geldbußen die Folge sein. Insbesondere, wenn das Impressum fehlt, aber auch, wenn das Impressum „nur“ unvollständig ist.

Datenschutz auf Webseiten – wichtig sind folgende Punkte:

• Datenerhebung
• Fremde Inhalte
• Medieninhalte

Datenerhebungen – das müssen Sie beachten

Nutzern einer Webseite muss es leicht gemacht werden, sich über eventuelle Datenerhebungen, die während oder nach ihrem Webseitenbesuch stattfinden, zu Informieren. Insbesondere Umfang und Zweck der Datenerhebung müssen dargelegt werden. Diese Informationen finden die Besucher in der sogenannten Datenschutzerklärung.

Verantwortung für fremde Inhalte auf Webseiten

Wenn Sie den Inhalt Ihrer Webseite mit Links zu anderen Webseiten anreichern, müssen Sie auch entsprechend vorgehen. Solche Inhalte müssen Sie sogar regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen und entsprechend kennzeichnen. Dies gilt übrigens auch generell für fremde Inhalte. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften, die hier zum tragen kommen, beziehen sich immer auf den Schutz von personenbezogenen Daten.

 

Aufgepasst beim Einsatz von Medieninhalten

Auch Medieninhalte fallen unter den Datenschutz. Mit Medieninhalten sind insbesondere solche Medien gemeint wie Bild- oder Videodateien, in denen fremde Personen gezeigt werden. Wenn Sie solche Dateien verwenden, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass diese Personen Ihnen ihre ausdrückliche Einwilligung für die Veröffentlichung erteilt haben.

Übrigens: Die sozialen Netzwerke sind immer noch im Trend und wichtig für Unternehmen. Allerdings ist es bisher gerichtlich noch nicht entschieden worden, wie sich die rechtlichen Bestimmungen sich mit einer unternehmerischen Social-Media-Präsenz vereinbaren lassen.

Haben Sie Ihre Webseiteninhalte im Griff? Kommen Sie allen gesetzlichen Vorschriften nach? Falls Sie sich nicht sicher sind, kann Sie ein Datenschutzbeauftragter auch hier unterstützen.